Die Grundpflege nach dem Sozialgesetzbuch Elf beinhaltet die pflegerische Versorgung von Personen, welche aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend oder dauerhaft die alltäglichen Verrichtungen im Leben nicht mehr bewältigen können.
Bei Personen, die beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt nur vorübergehende Unterstützung benötigen, kann die Grundpflege über eine ärztliche Verordnung erfolgen (wird dann als Behandlungspflege nach SGB V § 37.1. über die Krankenkasse abgerechnet), über den Unfallversicherungsträger oder muss privat gezahlt werden. Bei älteren und/oder pflegebedürftigen Personen spielt der bewilligte Pflegegrad eine entscheidende Rolle: je höher dieser ausfällt, desto mehr pflegerische Leistungen stehen dem Patienten zu.
Zu den Leistungen der Grundpflege gehören die Körperpflege, die Ernährung, die Mobilität, die Hilfe bei der Ausscheidung, die Vorbeugung sowie die Förderung von Eigenständigkeit und Kommunikaionsfähigkeit. Dabei wird zusätzlich noch unterschieden in kleine Grundpflege und große Grundpflege. Zu den allgemeinen Leistungen der Grundpflege gehören u.a.
Diese Leistungen sind in den sogenannten Leistungskatalogen festgehalten, welche entsprechend in unterschiedliche Leistungskomplexe gegliedert sind. Die Leistungskataloge sind eine Übersicht aller pflegerelevanten Leistungen der Grundpflege nach SGB XI und variieren in ihren Aufgaben je nach Bundesland. Die Vergütung der jeweiligen Leistungskomplexe erfolgt nach einem vom jeweiligen Bundesland festgelegten Punktwert und wird bei einem bewilligten Pflegegrad von der Pflegeversicherung bezahlt.
Die Leistungskataloge erhalten Sie bei jedem Pflegedienst.
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