Behandlungspflege nach Sozialgesetzbuch V


Die sogenannte Behandlungspflege nach dem Sozialgesetzbuch Fünf beinhaltet alle medizinischen Leistungen, welche auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung durchgeführt werden. Diese Tätigkeiten werden von examinierten Pflegefachkräften durchgeführt.

 

Zu diesen medizinischen Leistungen zählen u.a.

  • Herrichten von Medikamenten
  • Medikamentengabe
  • Injektionen (subkutan oder intramuskulär) wie z.B. Insulinspritzen, Thrombosespritzen, ...
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • Wundversorgung
  • Verbandswechsel
  • Stützverbände
  • Dekubitusbehandlung
  • PEG-Versorgung
  • Blutdruck- und Blutzuckermessung
  • ...

Eine medizinische Behandlungspflege kann z.B. dann notwendig sein, wenn ein Patient nach einer Operation aus dem Krankenhaus entlassen wird und die Wunde entsprechend fachgerecht nachversorgt werden muss. Auch das Bereitstellen und Verabreichen wichtiger Medikamente ist als Behandlungspflege erforderlich, wenn ein Patient dazu selbst nicht mehr in der Lage ist.

 

Eine ärztliche Erstverordnung ist bis zu 14 Tage gültig. Sollte nach Ablauf dieser Frist die Behandlungspflege weiterhin erforderlich sein, stellt der verordnende Arzt eine entsprechende Folgeverordnung mit Begründung aus. Diese muss der Patient oder der beauftragte Pflegedienst aber anfordern.